Bäcker sonntags

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Erfreuliche Nachrichten für alle, die gerne ausschlafen. Gemäß dem Urteil des BGH (Aktenzeichen I ZR 44/19 vom 17. Oktober 2019) dürfen Bäckereien nun auch an Sonn- und Feiertagen Backwaren außerhalb der regulären Geschäftszeiten verkaufen.

Eine wesentliche Bedingung muss die jeweilige Bäckereifiliale allerdings erfüllen.

Hintergrund und Ausgangssituation

Ein Münchner Bäckereiunternehmen verkaufte an Sonntagen Backwaren über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden. Dies erregte den Unmut der Wettbewerbszentrale.

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Nach vorheriger Abmahnung reichte diese eine Unterlassungsklage ein, da sie im Verkauf von Brötchen und Brot einen Verstoß gegen das Gesetz über die Ladenöffnung sah. Der beklagte Bäckereibetrieb habe sich demnach im Geschäftsverkehr unlauter verhalten (§ 3a UWG, § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.

2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen). Laut Ladenschlussgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Prinzip geschlossen bleiben. Die erwähnte Verordnung sieht aber eine Ausnahme insbesondere für Bäcker und Konditoren vor, jedoch nur für die Dauer von drei Stunden (im Freistaat Bayern).

Aus welchem Grund durfte der Bäckereibetrieb nun aber die Brötchen über die drei Stunden hinaus verkaufen?

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH untersuchte den Sachverhalt genau und erkannte in der Bäckereifiliale mit dem angeschlossenen Café einen Gastronomiebetrieb.

Somit gelte das Gaststättengesetz, wonach der Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeiten Getränke und zubereitete Speisen in seinem Betrieb zum sofortigen Verzehr im Straßenverkauf anbieten darf (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG). Brötchen und Brote seien durch den Backprozess zubereitete Speisen. Dabei soll es keine Rolle spielen, wenn diese nicht im Gastronomiebetrieb selbst gebacken wurden.

Unerheblich ist ebenfalls, wenn der Gastwirt die Speisen und Getränke den Gästen zur Selbstbedienung bereitstellt. Die Speisen seien zum unmittelbaren Verzehr abgegeben worden, da die Gäste die Backwaren hauptsächlich zum sofortigen Genuss kaufen.

Entscheidend ist also, dass die Bäckereifiliale über ein Café (Gastronomiebetrieb) verfügt.

Konsequenzen der Entscheidung

Spätaufsteher können sich also auch am Sonntag zu späterer Stunde über frische Brötchen freuen.

Die Entscheidung betrifft Bäckereifilialen mit integriertem Café, das als Gastronomiebetrieb Getränke und Speisen zum Verzehr vor Ort anbietet.

Eine Filiale mit reinem Thekenverkauf kann sich nicht auf die Entscheidung stützen.

Die einzelnen Bundesländer sind verantwortlich für die Festlegung der Regelungen für die Ladenöffnungszeiten. Das Ladenschlussgesetz des Bundes findet derzeit nur im Freistaat Bayern Anwendung, da dieser als einziges Bundesland kein eigenes Ladenöffnungsgesetz erlassen hat.

Dennoch hat die BGH-Entscheidung Auswirkungen in andere Bundesländer, wie insbesondere Nordrhein-Westfalen, wo Back- und Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen immerhin für die Dauer von fünf Stunden verkauft werden dürfen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG)).

Wenn die Filiale gleichzeitig einen Gastronomiebetrieb (Café) betreibt, darf sie über die fünf Stunden hinaus geöffnet sein.

Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit Verkäufen an Sonn- und Feiertagen zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Diese betreffen nicht nur die Öffnungszeiten, sondern auch das angebotene Sortiment.

So dürfen beispielsweise Gartencenter an Sonntagen neben Blumen und Pflanzen nur ein eingeschränktes Zusatzsortiment anbieten.